TRG-Memo Nr. 8 – Bestimmung des Wesens einer Lizenz auf geistiges Eigentum
Hintergrund
Die Umsatzrealisierung von Lizenzentgelten ist gemäß IFRS 15 abhängig von der Art („nature“) der zugrundeliegenden Lizenz. Hiernach ist zu unterscheiden, ob ein Unternehmen dem Kunden die Lizenz zu einem definierten Zeitpunkt, so wie diese zu dem Zeitpunkt besteht, gewährt (Nutzungsrecht, zeitpunktbezogene Umsatzrealisierung) oder ob die Lizenz für einen Zeitraum eingeräumt wird und der Kunde Veränderungen an der Lizenz in diesem Zeitraum nutzen kann (Zugangsrecht, zeitraumbezogene Umsatzrealisierung). Bezüglich dieser Unterscheidung ergaben sich einige Unklarheiten:
1. | Muss ein Unternehmen für eine Lizenz auf geistiges Eigentum, die keine separate Leistungsverpflichtung darstellt, die Anwendungsleitlinien, die den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung beeinflussen anwenden? |
2. | Müssen die vertraglich vereinbarten oder erwarteten Maßnahmen des Lizenzgebers die Form oder Funktionalität des geistigen Eigentums verändern um die Vereinbarung als Zugangsrecht zu qualifizieren oder reichen wesentliche Wertänderungen des geistigen Eigentums aus um eine wesentliche Änderung des geistigen Eigentums zu rechtfertigen?
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3. | Können Einschränkungen in einem Lizenzvertrag über geistiges Eigentum die Entscheidung beeinflussen ob dieser Vertrag ein oder mehrere Lizenzen enthält, wenn Schritt 2 (Identifizierung der Performance Obligation) durchgeführt wird? |
TRG-Diskussion
Zu 1. | Die Mitglieder wiesen auf die Grundlage für Schlussfolgerungen des IFRS 15 hin, wonach die Anwendung der Kriterien möglich sein könnte, sofern es sich bei der Lizenz um den Hauptbestandteil/vorrangigen Bestandteil des zusammengefassten Übertragungsgegenstands handelt. |
Zu 2. | Die Mitglieder diskutierten drei Sichtweisen im Bezug auf die Art der Lizenz und das Ausmaß der Maßnahmen, die als wesentliche Änderungen ausgelegt werden sollten und somit auf das Vorliegen einer Zugangslizenz hinweisen:
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Zu 3. | Es ist schwierig eine Einigung über diese Unklarheit zu erzielen bevor nicht 2. geklärt ist. |
IASB-Entscheid
April 2016:
Das IASB die Anwendungsleitlinien ausgeweitet und betont, dass die Maßnahmen das geistige Eigentum maßgeblich verändern, wenn:
Die Maßnahmen die Form oder die Funktionalität des geistigen Eigentums deutlich verändern oder die Möglichkeit des Kunden, Nutzen aus dem geistigen Eigentum zu ziehen, substantiell aus diesen Maßnahmen entsteht oder davon abhängt.

- Dr. Christian Herold
- Partner
- T +49 (0) 69 1539174-20
- Christian.Herold(at)fas.ag
- Taunusanlage 19
- 60325 Frankfurt

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